In unserer forensisch-psychiatrischen Klinik behandeln wir Patient*innen aus den Landgerichtsbezirken Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe und Mosbach, die im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung straffällig geworden sind und von denen eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne weiterer Straftaten zu erwarten ist.
Wir erfüllen unseren Auftrag der Therapie und Sicherung mit hoher Professionalität, geleitet von medizinischer Ethik auf der Grundlage eines ganzheitlichen Menschenbildes. Wir sorgen für ein möglichst entwicklungsförderndes Behandlungsmilieu, dessen Grundlage eine wertschätzende und verbindliche Haltung ist.
Innere und äußere Sicherheit erreichen wir durch differenzierte Organisationsstrukturen, geeignete bauliche Rahmenbedingungen und moderne technische Sicherungsanlagen.
„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“
Auszug: § 63 des Strafgesetzbuches, Fassung in Kraft getreten am 01.08.2016
Im Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Baden-Württemberg werden die Rahmenbedingungen für die psychiatrische Versorgung im Bundesland und auch die Ausgestaltung des Maßregelvollzuges geregelt.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Regelungen des Maßregelvollzugs finden Sie auf der Website der Arbeitskreises Forensische Psychiatrie Transparent Süddeutschland unter www.forensik-transparent.de
Erläuterungen zu Fachbegriffen des Maßregelvollzugs gibt die Forensik-Fibel, Hrsg. ZfP Südwürttemberg.